BGH, Urteil vom 23.01.2013 - VIII ZR 68/12
BGH 23. Januar 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten als Erbin Mietzahlungen und Schadensersatz aus einem bis Januar 2009 beendeten Mietverhältnis. Die Beklagte hat die Erbschaft ausgeschlagen und die Dürftigkeitseinrede erhoben. Streit besteht über die persönliche Haftung der Beklagten für nach dem Erbfall fällige Forderungen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet, dass nach § 564 Satz 1, § 1922 BGB die nach dem Erbfall fällig werdenden Mietforderungen reine Nachlassverbindlichkeiten sind, sofern das Mietverhältnis innerhalb der Frist des § 564 Satz 2 BGB beendet wird. Eine persönliche Haftung der Erbin über den Nachlass hinaus besteht nicht. Die Dürftigkeitseinrede ist wirksam, da der Nachlass erschöpft ist.

Praxishinweis
Erben haften für Mietforderungen nach dem Tod des Mieters nur als Nachlassverbindlichkeiten, wenn das Mietverhältnis fristgerecht beendet wird. Persönliche Haftung über den Nachlass hinaus ist ausgeschlossen. Die Dürftigkeitseinrede kann zur Abwehr von Zahlungsansprüchen aus dem Mietverhältnis führen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.01.2013 - VIII ZR 68/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 68/12
Entscheidungsdatum : 22. Januar 2013
Amtliche Quelle :

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