BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - 1 StR 412/16
LG Kempten 29. Oktober 2014
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BGH 21. Juli 2015
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BGH 27. Juli 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger betrieb mit Mittätern ein Botnetz, das mittels Trojanern in 327.379 Fällen Daten veränderte (§ 303a StGB) und in 245.534 Fällen Daten ausspähte (§ 202a StGB). Zudem mietete er Server unter Verwendung ausgespähter Zugangsdaten (Computerbetrug, § 263a StGB). Verfall von 1.816 Bitcoins wurde angeordnet.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die mittelbare Täterschaft und die Strafbarkeit wegen Datenveränderung und Ausspähens durch Überwindung aktivierter Firewalls mittels Trojanern. Die Verurteilung wegen Computerbetrugs bleibt in 16 Fällen bestehen, in 2 Fällen mangelt es an Nachweis unbefugter Datenverwendung. Bitcoins gelten als tauglicher Verfallsgegenstand (§ 73 StGB), Verfallshöhe wird auf 432.500 Euro begrenzt.

Praxishinweis
Botnetzbetreiber können sich wegen massenhafter Datenveränderung und Ausspähens strafbar machen, auch bei mittelbarer Täterschaft. Firewalls gelten als besondere Sicherung im Sinne des § 202a StGB. Bitcoins sind als Vermögenswerte verfallbar. Verfallshöhenbegrenzung schützt vor Übermaß bei Vermögensabschöpfung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - 1 StR 412/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 412/16
Entscheidungsdatum : 26. Juli 2017
Amtliche Quelle :

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