BGH, Urteil vom 25.02.2016 - I ZR 238/14
LG Frankfurt/Main 2. Oktober 2013
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OLG Frankfurt 2. Oktober 2014
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BGH 25. Februar 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite neben E-Mail und Postanschrift eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer als Kontaktmöglichkeit an, ohne ein kostenfreies Kontaktformular bereitzustellen. Die Klägerin verlangt Unterlassung wegen Verstoßes gegen die Anbieterkennzeichnungspflichten.

Entscheidungsgründe
Die Klage stützt sich auf § 8 UWG i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG aF und § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Das Gericht bestätigt, dass die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer keine effiziente, unmittelbare Kontaktmöglichkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c RL 2000/31/EG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG darstellt, da die hohen Kosten Nutzer von der Kontaktaufnahme abhalten und somit die Informationspflichten verletzt werden.

Praxishinweis
Anbieter von Telemediendiensten müssen neben der E-Mail-Adresse einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg bereitstellen, der keine überhöhten Kosten verursacht. Die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer genügt diesen Anforderungen nicht und begründet einen Unterlassungsanspruch.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 25.02.2016 - I ZR 238/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 238/14
Entscheidungsdatum : 24. Februar 2016
Amtliche Quelle :

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