BGH, Urteil vom 14.12.2017 - I ZR 184/15
LG Stuttgart 7. August 2014
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OLG Stuttgart 7. August 2015
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BGH 22. November 2016
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BGH 14. Dezember 2017
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BGH 30. März 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, beanstandet die Einbeziehung unwirksamer Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten im Wege der Klauselersetzung gemäß § 164 VVG. Sie verlangt Unterlassung, Folgenbeseitigung, Auskunft und Kostenerstattung vorprozessualer Abmahnungen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen Beseitigungsanspruch aus § 1 UKlaG, da dieser nur Unterlassung umfasst. Ein Beseitigungsanspruch steht der Klägerin jedoch gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG zu, da die Vorschriften nebeneinander anwendbar sind. Die Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung ist bei besonderer rechtlicher Schwierigkeit nach § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG gerechtfertigt.

Praxishinweis
Verbraucherzentralen können gegen unwirksame Klauseln in Versicherungsbedingungen keine Folgenbeseitigung nach § 1 UKlaG, wohl aber nach § 8 UWG geltend machen. Anwaltskosten für Abmahnungen sind nur bei komplexen Rechtsfragen erstattungsfähig. Folgenbeseitigungsansprüche erlöschen bei Wegfall des Störungszustands.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 14.12.2017 - I ZR 184/15
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZR 184/15
    Entscheidungsdatum : 13. Dezember 2017
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text