BGH, Urteil vom 05.11.2020 - I ZR 204/19
LG Nürnberg-Fürth 7. Februar 2019
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OLG Nürnberg 29. Oktober 2019
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BGH 5. November 2020

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen, beanstandet die Werbung der Beklagten für das Arzneimittel Sinupret, das entzündungshemmende und antivirale Wirkungen bei akuten Nasennebenhöhlenentzündungen suggeriert. Die Fachinformation belegt diese Wirkungen jedoch nicht durch human-pharmakologische Studien.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Werbung verstößt gegen § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 HWG, da sie therapeutische Wirkungen behauptet, die nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen. Die Fachinformation enthält keine human-pharmakologischen Nachweise für entzündungshemmende oder antivirale Effekte, weshalb die Werbeaussagen irreführend sind.

Praxishinweis
Gesundheitsbezogene Werbeaussagen für Arzneimittel müssen auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, idealerweise human-pharmakologischen Studien. Die bloße Erwähnung von Tierversuchen oder In-vitro-Tests reicht nicht aus, um therapeutische Wirkungen zu belegen und irreführende Werbung zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 05.11.2020 - I ZR 204/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 204/19
Entscheidungsdatum : 5. November 2020
Amtliche Quelle :

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