BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10
SG Aachen 11. November 2008
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LSG Nordrhein-Westfalen 26. Juli 2010
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LSG Nordrhein-Westfalen 22. November 2010
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BVerfG 13. Juni 2012
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BVerfG 18. Juli 2012
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BVerfG 1. Oktober 2012

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Sachverhalt
Streitgegenstand ist die Höhe der Geldleistungen nach § 3 AsylbLG, die seit 1993 unverändert geblieben sind. Kläger rügen die Evidenz der Unterschreitung des menschenwürdigen Existenzminimums für Asylbewerber.

Entscheidungsgründe
Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf menschenwürdiges Existenzminimum, das auch Ausländern im Bundesgebiet zusteht. Differenzierungen bei existenzsichernden Leistungen nach Aufenthaltsstatus sind nur zulässig, wenn der tatsächliche Bedarf signifikant abweicht und transparent belegt wird. Die unveränderte Leistungshöhe ist evident unzureichend.

Praxishinweis
Asylbewerberleistungen müssen das menschenwürdige Existenzminimum gewährleisten. Pauschale Kürzungen oder Differenzierungen nach Aufenthaltsstatus sind verfassungsrechtlich nur mit konkretem, transparentem Nachweis des abweichenden Bedarfs zulässig. Die Entscheidung stärkt Leistungsansprüche von Ausländern im Sozialrecht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvL 10/10
Entscheidungsdatum : 18. Juli 2012
Amtliche Quelle :

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