BSG, Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R
SG Marburg 25. Mai 2009
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LSG Hessen 13. Mai 2011
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BSG 13. November 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Versicherte verunglückt auf dem Heimweg von der Arbeitsstätte tödlich mit 2,2 ‰ BAK. Die Kläger, Hinterbliebene, verlangen Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beklagte verweigert Leistungen mit der Begründung, die Unfallursache sei alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit.

Entscheidungsgründe
Die Klagen sind abgewiesen. Nach §§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 65, 67 SGB VII liegt kein Versicherungsfall vor, da der Tod nicht rechtlich wesentlich durch die versicherte Tätigkeit (Wegeunfall gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) verursacht wurde. Alkoholkonsum begründet keine versicherte Gefahr, sodass die Wegeunfallversicherung nicht greift. Die Berufungen der minderjährigen Kinder sind unzulässig, da das SG nicht über ihre Klagen entschieden hat.

Praxishinweis
Alkoholbedingte Unfälle auf dem Heimweg sind von der Wegeunfallversicherung ausgeschlossen, wenn die Gefahr ausschließlich aus dem Alkoholkonsum resultiert. Für Hinterbliebenenrenten ist die rechtliche Wesentlichkeit der versicherten Tätigkeit für den Unfall zwingend erforderlich. Prozessuale Sorgfalt bei Rechtsmittelberechtigung ist geboten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 2 U 19/11 R
Entscheidungsdatum : 12. November 2012
Amtliche Quelle :

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