Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. Januar 2009
1. Januar 2009
>
Version
21. Dezember 2022
21. Dezember 2022
>
Version
10. Dezember 2025
10. Dezember 2025
(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:
- 1.
- Ein- und Zweifamilienhäuser,
- 2.
- Mietwohngrundstücke,
- 3.
- Wohnungs- und Teileigentum,
- 4.
- Geschäftsgrundstücke,
- 5.
- gemischt genutzte Grundstücke und
- 6.
- sonstige bebaute Grundstücke.
(2) Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(3) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen, und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.
(4) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(5) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(6) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.
(7) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.
(8) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 7 fallen.
(9) Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Daneben ist es erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.
Fußnote
(+++ § 181: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)
Fachbeiträge • 123
- 1. § 181 GrundstücksartenEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 7. Dezember 2011
- 2. § 181 GrundstücksartenEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 18. Juli 2014
- 3. Sonderabschreibung nach § 7b EStG - Erste höchstrichterliche Entscheidung bringt KlarheitEingeschränkter ZugriffTobias Faller · www.kfk-partner.de · 27. Oktober 2025
- 4. Steuerfalle „Eigenheim“Eingeschränkter Zugriffwww.steueranwalt.de · 24. September 2026
- 5. § 181 GrundstücksartenEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 21. Dezember 2020
- 6. § 181 GrundstücksartenEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 12. Dezember 2019
- 7. Erbschaftssteuerreform NürnbergEingeschränkter Zugriffwww.treiber-wehr.de · 9. Januar 2016
- 8. Erbschaftsteuer Steuerbefreiung Familienheim für nicht bebautes Grundstück - FG München 4 K 2568/16Eingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 10. Juni 2022
Öffentliche Quellen • 8
- 1. 19/11085 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG)Bundestag Drucksachen · 25. Juni 2019
- 2. 19/13453 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG)Bundestag Drucksachen · 23. September 2019
- 3. 20/3879 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022)Bundestag Drucksachen · 10. Oktober 2022
- 4. 20/12780 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)Bundestag Drucksachen · 9. September 2024
- 5. 20/9462 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. November 2023 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 24. November 2023
- 6. 21/1969 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/1683 - Gerechtigkeitslücken in der ErbschaftsteuerBundestag Drucksachen · 2. Oktober 2025
- 7. BMF-Schreiben vom 21. Mai 2025 zur Neufassung des Anwendungsschreibens zur Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) vom 7. Juli 2020, zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 29. Mai 2024BMF Schreiben · 21. Mai 2025
- 8. Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden; Einzelfragen zu § 35c EStG, Neufassung des BMF-Schreibens vom 14. Januar 2021BMF Schreiben · 21. August 2025