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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - 5 StR 596/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 596/16 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Januar 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juni 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Rüge der Verletzung von § 251 Abs. 4 Satz 3 StPO bemerkt der Senat:
Das Urteil beruht nicht auf der Verletzung dieser Vorschrift, weil die Vereidigung der verstorbenen bzw. unerreichbaren Zeugen nicht ausführbar war (§ 251 Abs. 4 Satz 4 StPO) und die Strafkammer die uneidlichen Aussagen als solche im Urteil gewürdigt hat.
Unterschrift
Sander Schneider Dölp
König Mosbacher