BGH, Beschluss vom 19.10.2022 - 4 StR 168/21
LG Bochum 4. Dezember 2020
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BGH 19. Oktober 2022

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Sachverhalt
Der Angeklagte wurde u.a. wegen Menschenhandels, sexuellem Missbrauch von Kindern und Herstellung kinder- sowie jugendpornographischer Schriften verurteilt. Er rügt in der Revision u.a. die Anwendung des § 16 Abs. 2 StGB bei Irrtum über das Alter des Opfers im Verhältnis der §§ 184b, 184c StGB.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 2 StGB, da dieser nur bei privilegierender lex specialis gilt. Zwischen §§ 184b und 184c StGB bestehe kein Verhältnis der Privilegierung, sondern der Alternativität. Der Angeklagte ist daher nur wegen versuchten Herstellens jugendpornographischer Schriften gem. § 184c Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 StGB strafbar.

Praxishinweis
§ 16 Abs. 2 StGB ist restriktiv auszulegen und gilt nur bei privilegierender lex specialis. Bei alternativen Tatbeständen wie §§ 184b, 184c StGB scheidet eine Strafmilderung wegen Altersirrtums aus. Verteidiger sollten dies bei der Strafzumessung und Rechtsmittelbegründung beachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 19.10.2022 - 4 StR 168/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 168/21
Entscheidungsdatum : 19. Oktober 2022
Amtliche Quelle :

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