BGH, Beschluss vom 21.11.2017 - 1 StR 491/17
BGH 21. November 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte wird wegen schweren Bandendiebstahls in mehreren Fällen verurteilt. Er fungierte als Fahrer und Transporteur der Tatbeute bei Einbruchsdiebstählen, die von Mitangeklagten begangen wurden. Die Taten erfolgten in verschiedenen Nächten an unterschiedlichen Tatorten.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs, da das Landgericht die Tateinheit bzw. Tatmehrheit nicht hinreichend differenziert hat (§ 52 StGB). Der Angeklagte handelte als Mittäter, jedoch fehlt die Feststellung, ob sein Tatbeitrag einzelne Taten individuell förderte oder mehrere Taten durch einen einheitlichen Beitrag verbunden sind.

Praxishinweis
Bei Bandendiebstählen ist die Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen. Ein einheitlicher Tatbeitrag kann mehrere Taten zu einer Handlung i.S.d. § 52 StGB verknüpfen, was erhebliche Auswirkungen auf die Strafzumessung hat.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 21.11.2017 - 1 StR 491/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 1 StR 491/17
    Entscheidungsdatum : 20. November 2017
    Amtliche Quelle :

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