BVerfG, Entscheidung vom 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Streitgegenstand sind Unterlassungsklagen gegen Bildberichterstattung über prominente Personen im Privat- und Alltagsleben. Die Klägerin begehrt Unterlassung der Veröffentlichung von Fotos ohne Einwilligung, die sie außerhalb öffentlicher Funktionen zeigen. Die Beklagten berufen sich auf Pressefreiheit.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Persönlichkeitsrecht) und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Pressefreiheit). Das BVerfG bestätigt die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit unter Berücksichtigung der EMRK-Rechtsprechung. Bildnisse aus dem Kernbereich der Privatsphäre, etwa Urlaubsfotos ohne Informationswert, sind unzulässig. Bei Berichterstattung über zeitgeschichtliche Ereignisse kann Bildveröffentlichung zulässig sein. Die Pressefreiheit umfasst auch unterhaltende Beiträge, deren Informationswert jedoch gerichtlich zu prüfen ist. Die Entscheidung des BGH im Verfahren zur Bebilderung eines Berichts über die Vermietung einer Villa verletzt die Pressefreiheit, da der Informationswert unzureichend gewürdigt wurde.

Praxishinweis
Bei Bildberichterstattung über Prominente ist stets eine differenzierte Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit vorzunehmen. Fotos aus dem privaten Kernbereich sind nur bei hinreichendem Informationswert zulässig. Die Gerichte müssen die publizistischen Kriterien der Presse respektieren, dürfen aber den Informationswert nicht unkritisch übernehmen.

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Fachbeiträge1

  • 1Presserecht: Zum Persönlichkeitsrecht prominenter PersonenEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 2. September 2021

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 1602/07
Entscheidungsdatum : 25. Februar 2008
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text