BGH, Urteil vom 18.04.2018 - XII ZR 76/17
OLG Frankfurt 6. Februar 2017
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OLG Frankfurt 19. April 2017
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OLG Frankfurt 27. Juli 2017
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BGH 20. September 2017
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BGH 18. April 2018
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OLG Frankfurt 8. August 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Räumung und Herausgabe eines Rennbahngeländes von dem Beklagten, der das Gelände über einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit der F.H. GmbH nutzt. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit eines Mietaufhebungsvertrags (§ 311 Abs. 1 BGB) zwischen Klägerin und F.H. GmbH sowie die Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrags.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält den Mietaufhebungsvertrag nicht für sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB), da vernünftige Gründe für die vorzeitige Beendigung vorliegen und der Beklagte durch ein Kündigungsrecht des Hauptmieters gegen Dritte nicht unzumutbar benachteiligt wird (§ 546 Abs. 2 BGB). Die Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrags ist wirksam, die Widerklage zur Feststellung der Unwirksamkeit des Geschäftsanteilkaufvertrags ist unzulässig (§ 256 ZPO).

Praxishinweis
Mietverhältnisse können auch bei Überlassung an Dritte durch Aufhebungsvertrag vorzeitig beendet werden, sofern ein Kündigungsrecht gegenüber dem Dritten besteht. Sittenwidrigkeit setzt eine objektive Rechtsverschlechterung des Dritten voraus. Zwischenfeststellungen zur Unwirksamkeit von Verträgen ohne konkreten Leistungsanspruch sind unzulässig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 18.04.2018 - XII ZR 76/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XII ZR 76/17
    Entscheidungsdatum : 17. April 2018
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text