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1. Januar 2018
1. Januar 2018
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Für den Bauvertrag gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.
(2) Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.
Fachbeiträge • 216
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- 2. und Architektentrecht – Seite 3 – Rechtsanwalt Volker BlumenthalEingeschränkter ZugriffHenning Dencks · www.rechtsanwalt-blumenthal.de · 26. September 2022
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Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/13959 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz)Bundestag Drucksachen · 27. November 2024