BGH, Beschluss vom 06.11.2019 - XII ZB 311/18
OLG Karlsruhe 18. Juni 2018
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BGH 13. März 2019
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BGH 6. November 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Parteien streiten im Zugewinnausgleich nach Scheidung über die Bewertung gesamtschuldnerischer Darlehensverbindlichkeiten zur Immobilienfinanzierung im Anfangsvermögen. Die Beklagte war Alleineigentümerin des Grundstücks, beide hafteten gesamtschuldnerisch, der Kläger wurde vor Scheidung aus der Mithaftung entlassen.

Entscheidungsgründe
Nach § 1378 Abs. 1, § 1373 BGB ist der Zugewinn anhand des Anfangs- und Endvermögens zu ermitteln. Das Gericht stellt klar, dass gesamtschuldnerische Darlehen im Innenverhältnis grundsätzlich vom Eigentümer zu tragen sind. Die während der Ehe geleistete Tilgung führt zu einem Zugewinn der Eigentümerin, der Kläger hat keinen Zugewinn erzielt. Die familienrechtliche Überlagerung betrifft nur die laufenden Raten, nicht die Beteiligungsquote an der Darlehensvaluta.

Praxishinweis
Bei Immobilienerwerb vor Eheschließung mit gesamtschuldnerischer Finanzierung ist im Zugewinnausgleich das Anfangsvermögen einheitlich mit Grundstückswert und voller Darlehensschuld zu bewerten. Innenrechtlich trägt der Eigentümer die Darlehensverbindlichkeit, Tilgungsleistungen des anderen Ehegatten begründen keinen Ausgleichsanspruch.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 06.11.2019 - XII ZB 311/18
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XII ZB 311/18
    Entscheidungsdatum : 5. November 2019
    Amtliche Quelle :

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