BAG, Urteil vom 27.07.2021 - 9 AZR 376/20
ArbG Frankfurt/Main 5. September 2019
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LAG Hessen 19. Juni 2020
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BAG 27. Juli 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Auskunft und Zahlung von Urlaubsentgelt für Urlaub 2015–2019, wobei strittig ist, ob der variable, erfolgsabhängige Gehaltsbestandteil gemäß § 11 Abs. 1 BUrlG bei der Urlaubsvergütung zu berücksichtigen ist. Die Beklagte zahlte nur einen Abschlag von 75 % und berücksichtigte Umsätze während des Urlaubs unterschiedlich.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Urteil auf und verweist zurück, da der variable Gehaltsbestandteil nach §§ 1, 11 Abs. 1 BUrlG als Teil des gewöhnlichen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen ist. Die Auskunftsklage ist zulässig, da der Kläger ohne Auskunft die Ansprüche nicht beziffern kann. Die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist ist gemäß § 307 BGB unwirksam.

Praxishinweis
Bei variabler Vergütung ist der erfolgsabhängige Gehaltsbestandteil zwingend in die Urlaubsentgeltberechnung einzubeziehen. Arbeitgeber müssen transparente Auskünfte über variable Vergütungsbestandteile erteilen. Unwirksame Ausschlussfristen können Verjährungsschutz verhindern. Klageanträge sind präzise zu formulieren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 27.07.2021 - 9 AZR 376/20
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 376/20
Entscheidungsdatum : 26. Juli 2021
Amtliche Quelle :

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