BGH, Urteil vom 07.07.2021 - VIII ZR 52/20
BGH 7. Juli 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt rückständige Miete und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von dem Beklagten, Mieter einer Wohnung, die von einer GbR vermietet wird. Die Klägerin klagt im eigenen Namen für die GbR, ohne ihre Prozessführungsbefugnis darzulegen. Der Beklagte verweist auf eine Abgeltungsvereinbarung mit einem Mitgesellschafter und rechnet mit Rückzahlungsansprüchen aus Betriebskostenvorauszahlungen auf.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf, da der Klägerin die Prozessführungsbefugnis fehlt (§§ 535, 280, 286, 288 BGB; §§ 709, 714 BGB). Die Klägerin macht einen fremden Anspruch geltend, ohne Ermächtigung oder Notkompetenz (§ 744 Abs. 2 BGB) nachzuweisen. Die Abgeltungsvereinbarung ist nur wirksam, wenn der Mitgesellschafter zur Vertretung der GbR befugt war. Rückzahlungsansprüche aus Betriebskostenvorauszahlungen bestehen nur für Abrechnungszeiträume, deren Frist während des Mietverhältnisses nicht abgelaufen ist (§ 556 Abs. 3 BGB).

Praxishinweis
Gesellschafter einer GbR müssen ihre Prozessführungsbefugnis bei Klagen im eigenen Namen für die Gesellschaft klar darlegen. Abgeltungsvereinbarungen mit Mitgesellschaftern bedürfen einer wirksamen Vertretungsmacht. Rückzahlungsansprüche aus Betriebskostenvorauszahlungen sind nur für nicht fristgerecht abgerechnete Zeiträume nach Beendigung des Mietverhältnisses durchsetzbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 07.07.2021 - VIII ZR 52/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 52/20
Entscheidungsdatum : 6. Juli 2021
Amtliche Quelle :

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