BGH, Urteil vom 23.02.2012 - I ZR 6/11
OLG Stuttgart 23. April 2009
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OLG Stuttgart 22. Dezember 2010
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BVerfG 27. Januar 2011
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BVerfG 17. Februar 2011
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BGH 23. Februar 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger, Kommunikationsdesigner und alleinige Gesellschafter einer GbR, haben mit der Beklagten Verträge über Werkleistungen geschlossen. Sie verlangen nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG eine angemessene Vergütung, da die vereinbarte Vergütung ihrer Ansicht nach nicht angemessen ist. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Entscheidungsgründe
Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und stellt klar, dass Urheber, die ihre Werke über eine GbR verwerten, deren alleinige Gesellschafter sie sind, den Vertragspartner der Gesellschaft auf Vertragsanpassung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG in entsprechender Anwendung in Anspruch nehmen können. Die GbR ist zwar Vertragspartnerin, die Urheber sind jedoch berechtigt, eine angemessene Vergütung direkt geltend zu machen, da eine planwidrige Regelungslücke besteht und die wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit der Urheber unverändert bleibt.

Praxishinweis
Urheber, die ihre Werke gemeinschaftlich über eine ausschließlich von ihnen gebildete GbR verwerten, können bei unangemessener Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG direkt den Vertragspartner der GbR auf Vertragsanpassung in Anspruch nehmen. Dies stärkt die Verhandlungsposition von Urhebergemeinschaften gegenüber Verwertern.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.02.2012 - I ZR 6/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 6/11
Entscheidungsdatum : 22. Februar 2012
Amtliche Quelle :

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