BGH, Urteil vom 16.05.2017 - VI ZR 266/16
BGH 16. Mai 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Beihilfe der Beklagten zu einem unerlaubten Bankgeschäft (§§ 1, 32 KWG). Die Beklagten verwalteten Genussrechte ohne BaFin-Erlaubnis. Ein Rechtsanwalt prüfte den Geschäftsbesorgungsvertrag, der Kläger zeichnete Genussrechte. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Entscheidungsgründe
Das Schutzgesetz (§ 32 Abs. 1 KWG) ist im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ein Strafnorm-geschütztes Schutzgesetz. Vorsatz ist nach strafrechtlichen Maßstäben zu beurteilen; ein unvermeidbarer Verbotsirrtum (§ 17 StGB) schließt Haftung aus. Die Feststellungen tragen weder einen Verbotsirrtum noch dessen Unvermeidbarkeit. Die anwaltliche Beratung wurde unzureichend aufgeklärt, sodass die Revision Erfolg hat.

Praxishinweis
Bei Beihilfe zu unerlaubten Bankgeschäften ist der Vorsatz nach strafrechtlichen Kriterien zu prüfen. Ein bloßer Verbotsirrtum entbindet nur bei Unvermeidbarkeit von der Haftung. Umfang und Inhalt anwaltlicher Beratung sind entscheidend für die Zumutbarkeit eines Verbotsirrtums.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.05.2017 - VI ZR 266/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 266/16
Entscheidungsdatum : 15. Mai 2017
Amtliche Quelle :

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