BGH, Urteil vom 20.09.2011 - II ZR 234/09
OLG Hamburg 18. September 2009
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BGH 20. September 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Insolvenzverwalter, verlangt von den Beklagten, Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern einer AG, Schadensersatz wegen unzulässiger Kapitalerhöhung durch Sacheinlage eigener Aktien. Die Gesellschaft hatte Aktien über ein Wertpapierdarlehen an die Mehrheitsaktionärin überlassen, die auf Rückforderung verzichtete.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt fest, dass eigene Aktien keine taugliche Sacheinlage gemäß §§ 71, 57 AktG sind. Die Beklagten haften gem. § 93 Abs. 3 Nr. 4 AktG, da die Kapitalerhöhung trotz Unwirksamkeit der Sacheinlage eingetragen wurde und keine ausreichende, unabhängige Rechtsprüfung erfolgte. Ein Vorteilsausgleich mit der Erfüllung von Lieferverpflichtungen ist unzulässig.

Praxishinweis
Vorstände müssen bei komplexen Kapitalmaßnahmen unabhängigen, fachlich qualifizierten Rechtsrat einholen und diesen kritisch prüfen. Eigene Aktien sind keine zulässige Sacheinlage. Aufsichtsratsmitglieder mit Spezialkenntnissen unterliegen erhöhtem Sorgfaltsmaßstab und haften bei Pflichtverletzungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.09.2011 - II ZR 234/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : II ZR 234/09
Entscheidungsdatum : 19. September 2011
Amtliche Quelle :

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