BVerwG, Beschluss vom 02.06.2021 - 1 WB 18/20
BVerwG 2. Juni 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein Soldat wird vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr wegen früherer Funktionärstätigkeit in einer vom Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuften Jugendorganisation (Junge Alternative) aus dem Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) versetzt. Er bestreitet einen aktuellen Eignungsmangel und wendet sich gerichtlich gegen die Versetzung.

Entscheidungsgründe
Die Versetzung ist rechtswidrig (§ 21 Abs. 2 WBO, § 19 Abs. 1 WBO). Zwar rechtfertigt ein hinreichend konkreter Verdacht verfassungswidriger Betätigung eine Wegversetzung bei besonders sensiblen Dienstposten (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG, Nr. 202 Buchst. g ZE B-1300/46). Hier fehlt ein aktueller Eignungsmangel, da der Soldat glaubhaft und öffentlichkeitswirksam seine frühere Mitgliedschaft und Funktionärsstellung in der Organisation beendet und sich distanziert hat. Die Sicherheitsüberprüfung (Ü3) bestätigt seine Verfassungstreue.

Praxishinweis
Für besonders sensible Dienstposten im BAMAD kann ein Soldat bei hinreichendem Verdacht verfassungswidriger Betätigung versetzt werden. Eine frühere Mitgliedschaft in einer als Verdachtsfall eingestuften Organisation begründet jedoch keinen Eignungsmangel, wenn eine glaubhafte, vollständige und dokumentierte Distanzierung vorliegt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Beschluss vom 02.06.2021 - 1 WB 18/20
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 1 WB 18/20
    Entscheidungsdatum : 1. Juni 2021
    Amtliche Quelle :

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