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Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Entscheidung vom 09.02.2005 - IX B 190/03 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | IX B 190/03 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Februar 2005 |
Vollständiger Text
Normenkette
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO § 115 Abs. 2
Vorinstanz
FG München; 25.07.2003; 8 K 5027/01
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 FGO) dargelegt haben. Sie wenden sich mit ihren Ausführungen lediglich gegen die Rechtsanwendung und vor allem gegen die Tatsachenwürdigung der Vorinstanz. Damit allein können sie die Zulassung der Revision nicht erreichen. Auch ein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ergibt sich aus ihren Ausführungen nicht; denn sie rügen eine Verletzung des § 96 FGO wegen fehlerhafter Anwendung des materiellen Rechts.
Mit ihrem Antrag, die Kosten für die Klageabweisung in Bezug auf die Kinderbetreuungskosten niederzuschlagen, machen die Kläger sinngemäß die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) geltend. Indes ist für diesen Antrag der Bundesfinanzhof (BFH) nicht zuständig. Die Entscheidung, die Kosten nicht zu erheben, trifft nach § 8 Abs. 2 GKG das Finanzgericht (FG), weil es den Klägern nicht um Kosten der Rechtsmittelinstanz, sondern um die beim FG angefallenen Kosten der ersten Instanz geht (vgl. dazu auch Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Tz. 39).