BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.07.2013 - 2 BvR 708/12
BVerfG 5. Juli 2013

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Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, zum Tatzeitpunkt jugendlich, wurde wegen schwerer Sexual- und Gewaltdelikte zu Jugendstrafe und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) verurteilt. Die Fortdauer der Unterbringung trotz geringer Behandlungsaussichten wurde von den Vorinstanzen bestätigt.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde gegen §§ 63, 67d StGB wird mangels Erfolgsaussicht nicht angenommen. Das Gericht bestätigt die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften, insbesondere deren Vereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 und Art. 3 GG sowie Art. 37a Kinderrechtskonvention. Die Fortdauer der Unterbringung ist verhältnismäßig, da die öffentliche Sicherheit Vorrang vor Freiheitsinteressen hat und eine jährliche Überprüfung der Maßregel erfolgt.

Praxishinweis
Die Entscheidung bekräftigt die verfassungsrechtliche Zulässigkeit unbefristeter Unterbringungen nach § 63 StGB auch bei jugendlichen Tätern und geringen Behandlungsaussichten. Die Abgrenzung zu § 64 StGB ist verfassungsgemäß. Verhältnismäßigkeitsprüfungen müssen insbesondere Gefährdungslage und Sicherungsinteresse umfassend berücksichtigen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.07.2013 - 2 BvR 708/12
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 708/12
    Entscheidungsdatum : 5. Juli 2013
    Amtliche Quelle :

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