BGH, Beschluss vom 16.09.2020 - XII ZB 499/19
AG München 23. April 2019
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OLG München 10. Oktober 2019
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BGH 16. September 2020
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OLG München 29. März 2022
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BGH 20. September 2023

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Sachverhalt
Der Kläger begehrt Auskunft über das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Beklagten sowie Kindesunterhalt. Die Parteien sind geschiedene Eltern mit gemeinsamer Sorge, das Kind lebt bei der Mutter. Der Beklagte hat sich als „unbegrenzt leistungsfähig“ erklärt, verweigert jedoch die Einkommensauskunft.

Entscheidungsgründe
Nach §§ 1602, 1603, 1605, 1610 BGB besteht Auskunftspflicht, solange die Einkommensauskunft für die Unterhaltsbemessung relevant sein kann. Die Erklärung „unbegrenzt leistungsfähig“ entbindet nicht von der Auskunftspflicht, da der Kindesunterhalt über die Düsseldorfer Tabelle hinaus am konkreten Einkommen bemessen wird. Auch Mehrbedarf und Haftungsquoten erfordern Kenntnis des Einkommens.

Praxishinweis
Bei Kindesunterhalt über der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle bleibt die Auskunftspflicht bestehen. Die konkrete Einkommensfeststellung ist unerlässlich für angemessene Bedarfsermittlung und Haftungsquoten bei Mehrbedarf, auch wenn der Unterhaltspflichtige sich als „unbegrenzt leistungsfähig“ erklärt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 16.09.2020 - XII ZB 499/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 499/19
Entscheidungsdatum : 16. September 2020
Amtliche Quelle :

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