BGH, Beschluss vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16
BGH 15. November 2017

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Sachverhalt
Getrennt lebende Ehegatten streiten im Scheidungsverbundverfahren über den Auskunftsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten bezüglich dessen Einkommen 2013–2015 zur Unterhaltsbemessung. Der Beklagte erklärt sich „unbegrenzt leistungsfähig“. Das Amtsgericht wies den Antrag ab, das OLG gab ihm statt.

Entscheidungsgründe
Nach §§ 1580, 1605 BGB besteht ein Auskunftsanspruch, wenn die Auskunft für die Unterhaltsfeststellung relevant sein kann. Die Erklärung „unbegrenzt leistungsfähig“ entbindet nicht von der Auskunftspflicht, da der Bedarf weiterhin einkommensabhängig zu ermitteln ist. Eine tatsächliche Vermutung des vollständigen Einkommensverbrauchs gilt bis zum Doppelten des höchsten Düsseldorfer Tabellen-Einkommens, darüber hinaus trägt der Unterhaltsberechtigte Darlegungs- und Beweislast.

Praxishinweis
Die Auskunftspflicht des Unterhaltspflichtigen bleibt auch bei „unbegrenzter Leistungsfähigkeit“ bestehen, da das Einkommen für die konkrete Bedarfsbemessung maßgeblich ist. Die Quotenmethode ist bis zu einem bestimmten Einkommensniveau anwendbar; bei höheren Einkommen ist eine detaillierte Darlegung des Bedarfs erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 503/16
Entscheidungsdatum : 15. November 2017
Amtliche Quelle :

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