BGH, Beschluss vom 20.05.2015 - VII ZB 53/13
BGH 20. Mai 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Werklohn von der Beklagten 1, einer GmbH, die im Mai 2010 liquidiert wurde. Nach Ablehnung der Insolvenz mangels Masse wurde die Beklagte 1 im Handelsregister gelöscht (§ 394 Abs. 1 FamFG). Die Klägerin beruft sich auf Forderungen gegen die Beklagte 1, die Zahlungen an die Beklagte 2 erhalten haben.

Entscheidungsgründe
Die Löschung der vermögenslosen GmbH führt zum Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit (§ 394 Abs. 1 FamFG, § 50 Abs. 1 ZPO). Wertlose Forderungen gelten nicht als verwertbares Vermögen. Die Klägerin hat keinen substantiierten Vortrag erbracht, der das Vorhandensein verwertbaren Vermögens belegt. Die Berufung ist unzulässig, die Klage abgewiesen.

Praxishinweis
Nach Löschung einer vermögenslosen GmbH entfällt deren Parteifähigkeit. Forderungen gegen insolvente Nachfolgegesellschaften begründen keine Rechtsfähigkeit. Substantiierter Vortrag zu verwertbarem Vermögen ist Voraussetzung für die Fortführung von Klagen gegen gelöschte Gesellschaften.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 20.05.2015 - VII ZB 53/13
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VII ZB 53/13
    Entscheidungsdatum : 19. Mai 2015
    Amtliche Quelle :

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