BAG, Urteil vom 25.10.2018 - 8 AZR 501/14
LAG Berlin-Brandenburg 28. Mai 2014
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BAG 17. März 2016
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Generalanwalt beim EuGH 9. November 2017
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EuGH 17. April 2018
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BAG 25. Oktober 2018
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BVerfG 29. September 2025
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BVerfG 5. Februar 2026

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, konfessionslos, bewirbt sich auf eine Stelle bei einer evangelischen Einrichtung, die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche voraussetzt. Sie wird nicht eingeladen, der Beklagte besetzt die Stelle mit einem Kirchenmitglied. Streitgegenstand ist ein Entschädigungsanspruch wegen Benachteiligung nach dem AGG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG für unionsrechtswidrig und unangewendet, da eine Rechtfertigung der Religionszugehörigkeit ohne Bezug zur Tätigkeit nicht mit Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG vereinbar ist. Die Benachteiligung der Klägerin ist nach § 15 Abs. 2 AGG begründet, da die geforderte Kirchenmitgliedschaft für die konkrete Tätigkeit keine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.

Praxishinweis
Kirchliche Arbeitgeber dürfen Religionszugehörigkeit nur dann als berufliche Anforderung rechtfertigen, wenn diese nach Art der Tätigkeit oder deren Ausübung wesentlich und verhältnismäßig ist. Pauschale Berufungen auf das Selbstbestimmungsrecht ohne Tätigkeitsbezug sind unionsrechtswidrig und führen zu Entschädigungsansprüchen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 25.10.2018 - 8 AZR 501/14
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 501/14
Entscheidungsdatum : 25. Oktober 2018
Amtliche Quelle :

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