BGH, Urteil vom 25.11.2015 - VIII ZR 360/14
BGH 25. November 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung der Verwendung einer Preisanpassungsklausel in AGB-Stromlieferverträgen sowie Freistellung von Abmahnkosten. Streitentscheidend ist die Wirksamkeit der Klausel nach §§ 307 Abs. 1 BGB, 8, 3, 4 Nr. 11 UWG.

Entscheidungsgründe
Der BGH hebt die Berufungsentscheidung auf und weist die Klage im Umfang der Preisanpassungsklausel ab. Die Klausel erfüllt das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da sie den Kunden über den Anlass und Modus der Preisanpassung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) hinreichend informiert. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die richterliche Billigkeitskontrolle (§ 315 Abs. 3 BGB) ist nicht erforderlich.

Praxishinweis
Preisanpassungsklauseln mit Leistungsvorbehalt und billigen Ermessen sind zulässig, wenn sie klar Anlass, Umfang und zeitliche Gestaltung der Anpassung transparent regeln. Ein expliziter Hinweis auf gerichtliche Billigkeitskontrolle ist nicht zwingend, Abmahnkosten sind nur bei berechtigter Abmahnung anteilig erstattungsfähig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 25.11.2015 - VIII ZR 360/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 360/14
Entscheidungsdatum : 24. November 2015
Amtliche Quelle :

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