BSG, Urteil vom 03.07.2020 - B 8 SO 2/19 R
SG Frankfurt/Main 24. August 2017
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LSG Hessen 13. März 2019
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BSG 3. Juli 2020
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LSG Hessen 22. Februar 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war als Betreuer für die Vermögenssorge einer hilfebedürftigen Person (H) zuständig. Aufgrund unterlassener Beitragszahlungen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung wurde H sozialhilfebedürftig. Der Beklagte forderte von dem Kläger Kostenersatz nach § 103 SGB XII für erbrachte Sozialhilfeleistungen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass § 103 SGB XII den Betreuer als Dritten erfasst, ohne weitere Garantenstellung vorauszusetzen. Voraussetzung für Kostenersatz ist ein sozialwidriges, vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, das kausal zur Hilfebedürftigkeit führt. Die Kostenersatzforderung für Hilfe zur Pflege wird an eine abschließende Prüfung der Rechtmäßigkeit und sozialwidrigen Verhaltens gebunden. Kostenersatz für Krankenhilfeleistungen ist mangels Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers ausgeschlossen.

Praxishinweis
Betreuer können nach § 103 SGB XII für schuldhaft herbeigeführte Sozialhilfebedürftigkeit in Anspruch genommen werden. Die sozialwidrige Verursachung und Kausalität sind entscheidend. Sozialhilfeträger dürfen Kostenersatz für Hilfe zur Pflege geltend machen, nicht jedoch für Krankenhilfeleistungen, die vorrangig von der Krankenkasse zu erbringen sind.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 03.07.2020 - B 8 SO 2/19 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8 SO 2/19 R
    Entscheidungsdatum : 2. Juli 2020
    Amtliche Quelle :

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