BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21.03.2012 - 1 BvR 2365/11
LG Köln 24. November 2010
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OLG Köln 22. Juli 2011
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BVerfG 21. März 2012
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OLG Köln 17. August 2012
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BGH 8. Januar 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger fordern von Beklagtem Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten wegen Filesharing über dessen Internetanschluss, den ein volljähriger Dritter nutzte. Beklagter bestreitet Prüfpflichten als Anschlussinhaber und rügt Rechtsmissbrauch der Abmahnung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hebt das OLG-Urteil auf, da die Nichtzulassung der Revision gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt. Die Frage, ob und in welchem Umfang Prüf- und Instruktionspflichten des Anschlussinhabers gegenüber volljährigen Nutzern bestehen (§ 97 UrhG, § 543 ZPO), ist klärungsbedürftig und von grundsätzlicher Bedeutung.

Praxishinweis
Die Revision ist bei divergierender Rechtsprechung zur Störerhaftung im Filesharing grundsätzlich zuzulassen. Anschlussinhaber sollten sich der möglichen Prüfpflichten bewusst sein, insbesondere bei Überlassung an volljährige Dritte. Gerichte müssen Zulassungsentscheidungen nachvollziehbar begründen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21.03.2012 - 1 BvR 2365/11
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 2365/11
Entscheidungsdatum : 20. März 2012
Amtliche Quelle :

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