BGH, Beschluss vom 17.11.2025 - 4 StR 385/25
BGH 17. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte versendet im Mai und Juni 2024 kinderpornographische Dateien (Drittbesitzverschaffung, § 184b Abs. 1 StGB) und besitzt im August 2024 weitere kinder- und jugendpornographische Dateien (§ 184b Abs. 3, § 184c Abs. 3 StGB). Ein Teil der Dateien stammt aus einem zuvor gespeicherten Backup.

Entscheidungsgründe
Das Landgericht verkennt die Tateinheit (§ 52 StGB) zwischen Besitz und Drittbesitzverschaffung, da der Besitz der Dateien bereits bei den Drittbesitzverschaffungstaten bestand. Besitz und Drittbesitzverschaffung überschneiden sich materiell-rechtlich, sodass Besitzstraftaten nicht gesondert verurteilt werden können. Die Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs.

Praxishinweis
Bei mehrfachen Besitz- und Drittbesitzverschaffungstaten kinderpornographischer Inhalte ist auf Tateinheit zu prüfen. Besitzstraftaten können bei gleichzeitigem Besitz der Dateien mit Drittbesitzverschaffungstaten nicht zu einer Gesamtstrafe addiert werden. Dies beeinflusst Strafzumessung und Verfahrensstrategie erheblich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 17.11.2025 - 4 StR 385/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 4 StR 385/25
    Entscheidungsdatum : 16. November 2025
    Amtliche Quelle :

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