BGH, Urteil vom 31.05.2016 - VI ZR 465/15
BGH 31. Mai 2016

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Sachverhalt
Der Kläger wird von dem Hund der Beklagten bei einem Gerangel zwischen beiden Hunden gebissen. Er verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Verletzungen. Die Beklagte haftet als Halterin des schädigenden Hundes. Die Revision der Beklagten richtet sich gegen die Höhe und Anrechnung von Mitverursachung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt fest, dass sich der Kläger die Tiergefahr seines eigenen Hundes gemäß § 254 Abs. 1, § 833 Satz 1 BGB anrechnen lassen muss, da die Tiergefahr beider Hunde adäquat mitursächlich ist. Eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB ist vorrangig zu prüfen, da bei Verschuldenshaftung eine Anrechnung der Tiergefahr des Klägers gemäß § 840 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist.

Praxishinweis
Bei Hundebissfällen ist stets zu prüfen, ob neben der Gefährdungshaftung nach § 833 BGB auch eine verschuldensabhängige Haftung nach § 823 BGB vorliegt. Die Mitverursachung durch den eigenen Hund mindert den Anspruch nach § 254 BGB, sofern keine Haftung nach § 823 BGB besteht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 31.05.2016 - VI ZR 465/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 465/15
Entscheidungsdatum : 31. Mai 2016
Amtliche Quelle :

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