BGH, Urteil vom 13.05.2014 - II ZR 250/12
BGH 13. Mai 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist Testamentsvollstrecker einer Gesellschaftsbeteiligung im Nachlass. Die Erben (Nebenintervenienten) fassen Gesellschafterbeschlüsse zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Kläger. Streit besteht über die Berechtigung zur Einberufung von Gesellschafterversammlungen und Ausübung der Gesellschafterrechte.

Entscheidungsgründe
Nach §§ 2205, 2211, 2212 BGB obliegt die Ausübung der Gesellschafterbefugnisse einschließlich Einberufungsrecht grundsätzlich dem Testamentsvollstrecker. Ein Stimmverbot des Testamentsvollstreckers (§ 47 Abs. 4 GmbHG) schränkt nur das Stimmrecht, nicht aber das Einberufungsrecht ein. Die Erben können Einberufungen nur über erbrechtliche Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker durchsetzen. Die von den Erben selbst einberufenen Versammlungen sind daher nichtig.

Praxishinweis
Bei unbeschränkter Testamentsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker allein zur Ausübung der Gesellschafterrechte befugt. Ein Stimmverbot entbindet ihn nicht vom Einberufungsrecht. Erben müssen bei Streitigkeiten erbrechtliche Klagewege gegen den Testamentsvollstrecker beschreiten, um Einfluss auf Gesellschaftsentscheidungen zu nehmen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 13.05.2014 - II ZR 250/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : II ZR 250/12
    Entscheidungsdatum : 12. Mai 2014
    Amtliche Quelle :

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