BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R
LSG Baden-Württemberg 13. Februar 2009
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LSG Baden-Württemberg 13. Dezember 2012
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BSG 16. Dezember 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin wurde bei einem Banküberfall mit einer ungeladenen, täuschend echt aussehenden Schreckschusspistole bedroht. Sie begehrt Entschädigung nach § 1 Abs. 1 S. 1 OEG wegen eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs. Die Vorinstanzen hatten ihr Recht gegeben, das beklagte Land legte Revision ein.

Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet, Klage wird abgewiesen. Ein tätlicher Angriff i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 OEG setzt eine unmittelbar körperliche, gewaltsame Einwirkung voraus. Die bloße Drohung mit einer (auch erheblichen) Gewaltanwendung, hier durch eine ungeladene Schreckschusspistole, genügt nicht. Psychische Beeinträchtigungen ersetzen keine körperliche Gewalt. Die isolierte Feststellung eines tätlichen Angriffs ohne Schädigungsfolgen ist unzulässig.

Praxishinweis
Für Opferentschädigungsansprüche nach § 1 Abs. 1 S. 1 OEG ist eine tatsächliche körperliche Gewaltanwendung erforderlich. Bloße Bedrohungen, auch mit täuschend echten Attrappen, begründen keinen Anspruch. Psychische Folgen ohne körperlichen Angriff fallen nicht unter den Schutz des OEG. Isolierte Feststellungsklagen zu Tatbestandsmerkmalen sind unzulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 9 V 1/13 R
Entscheidungsdatum : 15. Dezember 2014
Amtliche Quelle :

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