BGH, Urteil vom 21.03.2018 - VIII ZR 17/17
OLG Brandenburg 14. Dezember 2016
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BGH 21. März 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erwirbt von der MSI GmbH Forderungen aus Lieferungen und Leistungen im Wege echten und unechten Factorings. Die Beklagte, Auftraggeberin der MSI, leistet trotz Abtretung nicht an die Klägerin, sondern an die MSI. Ein Abtretungsverbot im Rahmenvertrag steht der Forderungsabtretung nicht entgegen.

Entscheidungsgründe
Die Forderungseinziehung im echten Factoring ist keine Inkassodienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 2 RDG, da das Factoring-Unternehmen eigene Forderungen einzieht. Unechtes Factoring stellt keine eigenständige Inkassotätigkeit dar, da die Abtretung erfüllungshalber zur Kreditsicherung erfolgt. Gem. § 354a Abs. 1 HGB ist die Abtretung trotz Abtretungsverbots wirksam. Ein Verzicht der Beklagten auf das Leistungsverweigerungsrecht gem. § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB ist wirksam.

Praxishinweis
Factoring im Rahmen echten und unechten Factorings unterfällt nicht dem RDG. Abtretungsverbote sind im Handelsverkehr gem. § 354a HGB unwirksam. Schuldner können wirksam auf das Wahlrecht, auch an den Zedenten zu leisten, verzichten. Dies erleichtert die Durchsetzbarkeit von Forderungen im Factoring.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.03.2018 - VIII ZR 17/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 17/17
Entscheidungsdatum : 20. März 2018
Amtliche Quelle :

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