BGH, Urteil vom 14.07.2015 - VI ZR 326/14
BGH 14. Juli 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter privatärztlicher Behandlung. Das Berufungsgericht schlägt einen gerichtlichen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 Fall 2 ZPO vor, der von der Klägerin mündlich und vom Beklagten schriftlich angenommen wird. Die Klägerin rügt später die prozessuale Wirksamkeit des Vergleichs.

Entscheidungsgründe
Der BGH bestätigt, dass ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Fall 2 ZPO nur durch Annahme des schriftlichen Vergleichsvorschlags mittels Schriftsatz wirksam zustande kommt. Die mündliche Annahme zu Protokoll genügt nicht der Schriftform. Trotz Formmangels ist der Vergleich wirksam, da die Klägerin sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die Formunwirksamkeit berufen kann.

Praxishinweis
Für die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Fall 2 ZPO ist zwingend die Annahme des schriftlichen Vergleichsvorschlags durch Schriftsatz erforderlich. Ein Verstoß hiergegen kann durch Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn die Partei zuvor zustimmend gehandelt hat.

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    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 6. September 2015

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.07.2015 - VI ZR 326/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 326/14
Entscheidungsdatum : 13. Juli 2015
Amtliche Quelle :

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