BAG, Urteil vom 19.04.2007 - 2 AZR 239/06
BAG 19. April 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist seit langanhaltender Erkrankung dauerhaft arbeitsunfähig für seine bisherige Tätigkeit als Fachhandwerker. Die Beklagte kündigt das Arbeitsverhältnis aus personenbedingten Gründen. Eine Weiterbeschäftigung auf gleich- oder geringer bewerteten freien Stellen ist nicht möglich. Die Fachgruppe Sonderaufgaben stellt keine adäquate Einsatzmöglichkeit dar.

Entscheidungsgründe
Die Kündigung ist nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Dauerhafte Leistungsunfähigkeit begründet eine erhebliche betriebliche Beeinträchtigung. Die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung auf höher bewerteten Stellen ist unbeachtlich. Vertretungsmöglichkeiten in der Fachgruppe entfallen, da diese keine freien Arbeitsplätze darstellt. Die Interessenabwägung fällt zugunsten der Beklagten aus.

Praxishinweis
Bei dauerhafter Unfähigkeit zur vertraglich geschuldeten Leistung rechtfertigt die fehlende Möglichkeit einer gleichwertigen Weiterbeschäftigung die personenbedingte Kündigung. Höher bewertete Stellen sind keine zumutbare Alternative. Organisatorische „Parkplätze“ ohne freien Beschäftigungsbedarf begründen keinen Weiterbeschäftigungsanspruch.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 19.04.2007 - 2 AZR 239/06
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 239/06
Entscheidungsdatum : 18. April 2007

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