BGH, Urteil vom 07.12.2017 - VII ZR 204/14
BGH 7. Dezember 2017

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Sachverhalt
Ein gesetzlicher Unfallversicherer verlangt von einem Gutachter Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Schutzpflichten zugunsten der bei Abbrucharbeiten verletzten Arbeitnehmer eines Werkunternehmens. Streitgegenstand ist die Haftung des Gutachters als vom Besteller beauftragter Dritter.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen Schadensersatzanspruch der Arbeitnehmer gegen den vom Besteller beauftragten Dritten nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (§§ 280, 278 BGB). Arbeitnehmer sind über den Werkvertrag zwischen Besteller und Unternehmer geschützt; eine parallele Haftung des Dritten scheidet aus. Die Revision führt zur Zurückverweisung, da deliktische Haftung nicht geprüft wurde.

Praxishinweis
Arbeitnehmer können Schadensersatzansprüche gegen den Besteller eines Werkvertrags aus vertraglichen Schutzpflichten geltend machen, nicht jedoch gegen vom Besteller beauftragte Dritte, deren Verschulden dem Besteller zuzurechnen ist. Deliktische Ansprüche gegen Dritte bleiben offen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 07.12.2017 - VII ZR 204/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 204/14
Entscheidungsdatum : 7. Dezember 2017
Amtliche Quelle :

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