BSG, Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R
LSG Hamburg 16. Juni 2004
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BSG 8. November 2005

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Myokardinfarkt ab 31. August 1998 krankenversichert. Die Beklagte zahlte Krankengeld (Krg) nur bis 15. März 1999, danach wurde Arbeitsfähigkeit festgestellt. Der Kläger begehrt rückwirkend Krg ab 30. Mai 1999 und höhere Leistungen bis Februar 2000.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 44, 46, 47b, 49 Abs. 1 Nr. 3a und 5 SGB V sowie § 44 SGB X. Das Gericht gewährt rückwirkend Krg, da der Kläger trotz ärztlicher Fehlbeurteilung von MDK und Vertragsarzt alles Zumutbare zur Wahrung seiner Ansprüche unternahm, die Fehlbeurteilung der Krankenkasse zuzurechnen ist und er unverzüglich nach Kenntnis der Fehlerhaftigkeit die Ansprüche geltend machte.

Praxishinweis
Versicherte können sich unter engen Voraussetzungen auf nachträgliche Korrektur ärztlicher Fehlbeurteilungen berufen, wenn sie unverzüglich nach Kenntnis der Fehlbeurteilung handeln und die Verzögerung im Verantwortungsbereich der Krankenkasse liegt. Die Krankenkasse trägt das Risiko objektiver Fehleinschätzungen von MDK und Vertragsarzt.

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Fachbeiträge1

  • 1Westfalen, Urteil vom 14.07.2011, L 16 KR 73/10Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 23. August 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 1 KR 30/04 R
Entscheidungsdatum : 7. November 2005
Amtliche Quelle :

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