BAG, Urteil vom 06.09.2005 - 9 AZR 492/04
LAG München 18. August 2004
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BAG 6. September 2005

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, chemisch-technische Assistentin, begehrt Zusatzurlaub für 2002 gemäß § 49 BAT i.V.m. § 5 UrlV wegen angeblich überwiegender Arbeit mit infektiösem Material. Der Beklagte verweigert den Zusatzurlaub mit Verweis auf eine arbeitsmedizinische Stellungnahme und die fehlende tatsächliche Gesundheitsgefährdung.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Zusatzurlaub setzt tatsächliche, nicht nur potenzielle Infektiösität des Materials voraus. Die Klägerin arbeitete 2002 nicht überwiegend mit infektiösem Material im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 UrlV. Zudem ist der Anspruch für 2002 gemäß § 47 Abs. 7 BAT verfallen. Ein Ersatzanspruch scheidet mangels Erwerb des Zusatzurlaubs aus.

Praxishinweis
Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 49 BAT i.V.m. § 5 UrlV erfordert tatsächliche Gesundheitsgefährdung durch infektiöses Material und überwiegende Tätigkeit. Potenzielle Gefährdungen genügen nicht. Verfall des Urlaubsanspruchs ist strikt zu beachten; Ersatzurlaub setzt Erwerb des Zusatzurlaubs voraus.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 06.09.2005 - 9 AZR 492/04
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 9 AZR 492/04
    Entscheidungsdatum : 5. September 2005

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