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25. Juni 2017
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29. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.
Fachbeiträge • 17
- 1. BFH Urteil vom 13.03.1964 - VI 106/63 SEingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 13. März 1964
- 2. Steuerstrafrecht - Verstärkte Offenlegungspflichten - verstärkte SanktionenEingeschränkter ZugriffDgoertz · https://kpmg-law.de/newsroom/ · 4. Juli 2017
- 3. Geschäfte: Keine Rückforderung der angerechneten Kapitalertragsteuer nach Ablauf der ZahlungsverjährungEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 12. Mai 2016
- 4. Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine EMAEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 25. November 2014
- 5. Zur doppelten Festsetzung und Auszahlung von KindergeldEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 17. April 2014
- 6. Kindergeld: Zur Zuständigkeit der Außenstellen der Agenturen für ArbeitEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 12. September 2014
- 7. Zur Berichtigung einer Anrechnungsverfügung nach Änderung der bei der Veranlagung erfassten EinkünfteEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 2. November 2014
- 8. Anfrage unterbricht ZahlungsverjährungEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 18. Januar 2013