BAG, Urteil vom 10.05.2005 - 9 AZR 294/04
LAG Köln 11. März 2004
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BAG 10. Mai 2005

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags nach dem TV ATZ Deutschlandradio. Die Beklagte verweigert dies mit der Begründung, nur zum Übergangszeitpunkt bestehende Tarifverträge seien anwendbar. Streit besteht über die Auslegung der dynamischen Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag und die pflichtgemäße Ermessensausübung der Beklagten.

Entscheidungsgründe
Das BAG bestätigt die Anwendbarkeit des TV ATZ Deutschlandradio als dynamische Klausel (§§ 133, 157 BGB). Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Altersteilzeit nicht nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) entschieden, da der Ablehnungsgrund (Bindung durch vorgezogene Gehaltserhöhung) nicht tragfähig ist. Die Revision wird insoweit stattgegeben.

Praxishinweis
Dynamische Tarifbezugsklauseln erfassen auch künftige Tarifverträge, sofern keine unvorhersehbaren, überraschenden Änderungen vorliegen. Arbeitgeber müssen bei Altersteilzeitanträgen das Ermessen nach Billigkeitsmaßstäben ausüben; wirtschaftliche Bindungsinteressen rechtfertigen keine Ablehnung. Rückwirkende Vertragsänderungen sind in der Revisionsinstanz regelmäßig unzulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 10.05.2005 - 9 AZR 294/04
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 294/04
Entscheidungsdatum : 9. Mai 2005

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