BGH, Versäumnisurteil vom 01.10.2021 - V ZR 48/21
LG Frankfurt/Main 11. Februar 2021
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BGH 1. Oktober 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Eigentümerin einer Wohnung mit Sondernutzungsrecht an zwei Stellplätzen, verlangt von der Beklagten die Beseitigung einer ohne Zustimmung errichteten Mauer- und Zaunanlage auf gemeinschaftlicher Fläche. Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus zwei Einheiten, ohne Verwalter.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG i.V.m. § 9a Abs. 2 WEG nur die Gemeinschaft Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums geltend machen kann. Für Beeinträchtigungen des im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts bleibt der einzelne Wohnungseigentümer gemäß § 1004 BGB prozessführungsbefugt. Die Klägerin ist daher für den Anspruch aus § 1004 BGB bezüglich des Sondernutzungsrechts aktivlegitimiert, nicht jedoch für das Gemeinschaftseigentum.

Praxishinweis
Nach WEG-Neuregelung vom 1.12.2020 kann der Wohnungseigentümer Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus § 1004 BGB wegen Störungen seines Sondernutzungsrechts weiterhin selbst geltend machen. Ansprüche aus dem Gemeinschaftseigentum sind hingegen ausschließlich von der Gemeinschaft zu verfolgen. Prozessführungsbefugnis bei laufenden Verfahren bleibt bis zum entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft erhalten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Versäumnisurteil vom 01.10.2021 - V ZR 48/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 48/21
Entscheidungsdatum : 30. September 2021
Amtliche Quelle :

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