BGH, Urteil vom 16.07.2009 - I ZR 140/07
LG Hamburg 16. Januar 2007
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BGH 16. Juli 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte bewirbt Elektronikprodukte auf der Preissuchmaschine Froogle unter Angabe von Preisen ohne unmittelbare Nennung der Versandkosten, welche erst auf der eigenen Internetseite nach Anklicken des Produktbildes oder -namens erscheinen. Die Klägerin rügt dies als wettbewerbswidrig.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Wirksamkeit des Links als „sprechenden Link“ i.S. von § 1 Abs. 6 PAngV, da Versandkosten nicht in unmittelbarer Nähe der Preisangabe genannt werden. Die Werbung verstößt gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 PAngV, da der Verbraucher über die Versandkosten nicht klar und deutlich vor Vertragsschluss informiert wird.

Praxishinweis
Bei Preisangaben in Preissuchmaschinen müssen Versandkosten unmittelbar bei der Preisangabe oder durch eindeutig erkennbare Hinweise genannt werden. Ein Verweis auf die eigene Webseite genügt nicht, um den Anforderungen des UWG und der Preisangabenverordnung zu genügen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 16.07.2009 - I ZR 140/07
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZR 140/07
    Entscheidungsdatum : 15. Juli 2009
    Amtliche Quelle :

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