BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.01.2022 - 1 BvR 2837/19
FG Berlin-Brandenburg 7. November 2016
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BFH 23. Juli 2019
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BVerfG 10. Januar 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beschwerdeführer beantragt Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren, das er mit Schriftsatz vom 17. September 2021 für erledigt erklärt. Die öffentliche Gewalt hat den angegriffenen Akt durch Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im zugrundeliegenden Rechtsstreit beseitigt.

Entscheidungsgründe
Gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG ist die Auslagenerstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten zu beurteilen. Die Erledigung erfolgte jedoch nicht aufgrund einer Anerkennung der Verfassungsbeschwerde, sondern allein wegen weiterer Sachverhaltsaufklärung. Daher besteht kein Erstattungsanspruch, da kein berechtigtes Begehren des Beschwerdeführers vorliegt.

Praxishinweis
Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren setzt voraus, dass die öffentliche Gewalt den angegriffenen Akt wegen Anerkennung der Beschwerde beseitigt. Eine bloße Sachverhaltsaufklärung genügt nicht. Die Entscheidung verdeutlicht die restriktive Handhabung des § 34a Abs. 3 BVerfGG.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.01.2022 - 1 BvR 2837/19
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 2837/19
Entscheidungsdatum : 9. Januar 2022
Amtliche Quelle :

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