BGH, Urteil vom 24.09.2021 - V ZR 272/19
LG Traunstein 27. Juli 2018
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OLG München 15. Oktober 2019
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BGH 24. September 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin kaufte von der Beklagten ein bebautes Grundstück, zahlte Maklerprovision und Grunderwerbsteuer. Nach Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung verlangt sie Rückzahlung des Kaufpreises sowie Ersatz der Provision, Grunderwerbsteuer und vorgerichtlicher Kosten. Die Vorinstanzen wiesen die Erstattung der Provision und Steuer ab.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Schadensersatzanspruch der Klägerin gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB wegen arglistiger Täuschung. Maklerprovision und Grunderwerbsteuer sind ersatzfähige Schäden, da sie nutzlose Aufwendungen darstellen. Erstattungsansprüche gegen Makler und Fiskus sind nach § 255 BGB Zug um Zug an die Beklagte abzutreten. Die Revision ist insoweit erfolgreich.

Praxishinweis
Bei Anfechtung eines Immobilienkaufvertrags wegen Pflichtverletzung sind gezahlte Maklerprovision und Grunderwerbsteuer als Schadensersatz erstattungsfähig. Ersatzansprüche gegen Dritte können Zug um Zug abgetreten werden, wodurch der Verkäufer in Anspruch genommen werden kann, ohne dass der Käufer auf Rückforderungen verwiesen wird.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 24.09.2021 - V ZR 272/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 272/19
Entscheidungsdatum : 23. September 2021
Amtliche Quelle :

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