BGH, Urteil vom 23.06.2015 - XI ZR 536/14
BGH 23. Juni 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung beim Wohnungskauf, finanziert durch Darlehen der Beklagten. Er beantragt im Mahnverfahren Zahlung von über 134.000 EUR, gibt jedoch bewusst falsche Angaben zur Gegenleistungsabhängigkeit seines Anspruchs.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, Revision zurückgewiesen. Das Gericht verneint die Verjährungshemmung durch den Mahnbescheid gemäß §§ 688 Abs. 2 Nr. 2, 690 Abs. 1 Nr. 4, 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V.m. § 242 BGB. Der Kläger missbraucht das Mahnverfahren durch bewusste Falschangaben zur Vorteilsausgleichung, weshalb ihm die Hemmung der Verjährung versagt wird.

Praxishinweis
Bei „großem“ Schadensersatz, der Zug-um-Zug gegen Herausgabe eines Vorteils zu leisten ist, führt eine bewusste Falschangabe im Mahnverfahren zum Verjährungsmissbrauch. Anwälte müssen auf korrekte Angaben zur Gegenleistungsabhängigkeit achten, um Verjährungsschutz nicht zu gefährden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.06.2015 - XI ZR 536/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 536/14
Entscheidungsdatum : 22. Juni 2015
Amtliche Quelle :

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