BGH, Beschluss vom 21.01.2016 - V ZB 43/15
AG Siegburg 28. November 2014
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OLG Köln 6. März 2015
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BGH 21. Januar 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Miteigentümerin A erwirbt im Zwangsversteigerungsverfahren zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft das Grundstück, belastet mit einem dinglichen Vorkaufsrecht zugunsten der Miteigentümerin B für den ersten Verkaufsfall. A beantragt die Löschung des Vorkaufsrechts, das Grundbuchamt lehnt ab, das OLG hebt die Ablehnung auf.

Entscheidungsgründe
Das Vorkaufsrecht nach § 1097 BGB erlischt nicht durch den Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren, da kein Verkauf an einen Dritten im Sinne des § 463 BGB vorliegt. Der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit gemäß §§ 22, 29 GBO ist nicht erbracht, da das Erlöschen des Vorkaufsrechts nicht durch den Zuschlag belegt werden kann.

Praxishinweis
Das Erlöschen eines dinglichen Vorkaufsrechts für den ersten Verkaufsfall kann im Grundbuch nicht allein durch den Zuschlagsbeschluss im Teilungsversteigerungsverfahren nachgewiesen werden. Die Löschung bedarf der Bewilligung des Berechtigten oder eines gerichtlichen Feststellungsurteils.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 21.01.2016 - V ZB 43/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZB 43/15
Entscheidungsdatum : 20. Januar 2016
Amtliche Quelle :

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