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1. Januar 2002
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11. Juni 2010
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13. Juni 2014
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21. März 2016
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30. Dezember 2023
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über die Angaben zu unterrichten, die sich aus Artikel 247 § 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 ist ausgeschlossen. § 493 Abs. 3 ist nur bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes anzuwenden und gilt entsprechend bei einer Erhöhung der vereinbarten sonstigen Kosten. § 499 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Ist in einer Überziehungsmöglichkeit in Form des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags vereinbart, dass nach der Auszahlung die Laufzeit höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber kündigen kann, ohne eine Frist einzuhalten, sind § 491a Abs. 3, § 493 Absatz 7, die §§ 495, 499 Abs. 2 und § 500 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden. § 492 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.
Fachbeiträge • 17
- 1. Die Verjährungshemmung bei VerbraucherdarlehensverträgenEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 16. April 2025
- 2. Überziehungskredit-Reform 2026Eingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 26. Juni 2026
- 3. Umwandlung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in FremdwährungEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 28. Mai 2026
- 4. Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit beim VerbraucherdarlehenEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 28. Mai 2026
- 5. Schuldbeitritt zu einem Überziehungskredit i.S.v. § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB BGH, 21.09.2021, XI ZR 650/20Eingeschränkter ZugriffMake It Simple · www.kuemmerlein.de · 17. November 2021
- 6. Einführung Die besonderen Vertragsarten nach BGBEingeschränkter ZugriffMartin Kull · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 1. Januar 2000
- 7. BGH: Die Vorschriften der §§ 491 ff. BGB finden auf einen Schuldbeitritt zu einem Darlehensvertrag entsprechende AnwendungEingeschränkter ZugriffGabriele Reissland · www.cbh.de · 3. November 2021
- 8. Widerruf: Darlehensvertrag des Verbrauchers/Unternehmers und Schuldbeitritt des VerbrauchersEingeschränkter Zugriffwww.niehus-rechtsanwaelte.de · 9. März 2022
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 20/9093 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 6. November 2023
- 2. 20/7650 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 3. Juli 2023 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 7. Juli 2023
- 3. 21/1856 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des BehandlungsvertragsrechtsBundestag Drucksachen · 29. September 2025
- 4. 21/2459 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge - Drucksache 21/1851 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 29. Oktober 2025
- 5. 21/1851 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über VerbraucherkreditverträgeBundestag Drucksachen · 29. September 2025
- 6. 21/5381 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/1851, 21/2459, 21/2669 Nr. 16 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über VerbraucherkreditverträgeBundestag Drucksachen · 15. April 2026