BAG, Urteil vom 10.04.2013 - 5 AZR 122/12
LAG Düsseldorf 17. November 2011
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BAG 10. April 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Vergütung für Überstunden aus einem Arbeitsverhältnis mit monatlich 167 Stunden und 2.100 € Bruttogehalt. Er behauptet, Überstunden seien angeordnet oder geduldet worden. Die Beklagte bestreitet dies und verweist auf unzureichende Nachweise. Die Klage wird in erster und zweiter Instanz abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Darlegungslast des Arbeitnehmers gemäß § 611 Abs. 1 BGB, wonach Überstundenleistung und deren Anordnung, Billigung oder Duldung substantiiert vorzutragen sind. Der Kläger erfüllt zwar die Darlegung der Überstundenleistung, nicht jedoch die der arbeitgeberseitigen Veranlassung. Pauschale Behauptungen genügen nicht, Excel-Tabellen ohne konkrete Billigung sind kein Nachweis.

Praxishinweis
Für Überstundenvergütungsansprüche ist neben der Darlegung der Mehrarbeit eine detaillierte Substantiierung der Anordnung, Billigung oder Duldung durch den Arbeitgeber erforderlich. Arbeitgeberseitige Kenntnis und Einverständnis müssen konkret nachgewiesen werden, bloße Anwesenheitslisten oder pauschale Angaben genügen nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 10.04.2013 - 5 AZR 122/12
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 122/12
Entscheidungsdatum : 9. April 2013
Amtliche Quelle :

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